Schulordnung

Schulordnung

Hier können Sie sich die Schulordnung herunterladen: Schulordnung ab Schuljahr 2022/23

Schulordnung
für die Musikschule Ismaning e.V.

Die Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die
Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern.
Die Musikschule Ismaning ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

Abschnitt I Schulstruktur

§ 1 Aufbau
Die Musikschule Ismaning e.V. gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Musikalische Grundfächer (§ 2 bis § 5)
2. Instrumentalunterricht (§ 6)
3. Vokalunterricht (§ 7)
4. Ensemblefächer (§ 8)
5. Förderklasse, Studienvorbereitender Unterricht (§ 9)
6. Ergänzende Einrichtungen (§ 10)

§ 2 Musikalische Grundfächer
1 Die Musikalischen Grundfächer gliedern sich in:
1. Musikalische Früherziehung (§ 3)
2. Musikalische Grundausbildung (§ 4)
3. Musikgarten (§ 5)
2 Der Grundfachunterricht dient als Vorbereitung und Voraussetzung für den späteren Instrumental – und Vokalunterricht.

§ 3 Musikalische Früherziehung
1 In die Musikalische Früherziehung werden Kinder bis zu zwei Jahren vor der Einschulung aufgenommen. Der Kurs dauert zwei Jahre.
2 Der Unterricht wird in Gruppen von bis zu 12 Kindern einmal wöchentlich erteilt.
Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

§ 4 Musikalische Grundausbildung
1 Allgemeines
1.1 Die Musikalische Grundausbildung gliedert sich in drei Schwerpunktbereiche:
1. Elementare Musiklehre
2. Elementare Singklassen
3. Rhythmikschule
1.2 Die Kurse der Musikalischen Grundausbildung werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Sie dauern 1 Jahr.
1.3 Der Unterricht wird in Gruppen von 8 – 12 Kindern wöchentlich einmal erteilt.
Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.
2 Elementare Musiklehre
2.1 Die Elementare Musiklehre bereitet den weiterführenden Unterricht in der
Musikschule vor. Sie beinhaltet insbesondere
– Singen und Elementare Musikübung
– Rhythmisch-musikalische Erziehung
– Gehörbildung
– Einführung in Allgemeine Musiklehre, Tonsatz, Formenlehre,
Instrumentenkunde und Musikgeschichte
2.2 Die Gestaltung der Kurse richtet sich an den jeweiligen Erfordernissen aus.
3 Elementare Singklassen
3.1 In die erste Singklasse werden Kinder im Grundschulalter aufgenommen.
3.2 Die Singausbildung verbindet Stimmbildung und Liedpflege mit Teilen der Elementaren Musiklehre oder übernimmt diese vollständig.
Die Singklasse wird vom dritten Jahr an im Bereich Vokalunterricht (§ 7) weitergeführt.
4 Rhythmikschule
4.1 Die Rhythmikschule dient als Vorbereitung für alle anderen Instrumentalfächer aber auch als Vorstufe zum Schlagzeugunterricht. Sie beinhaltet insbesondere
– Tonhöhenvorstellung
– Rhythmusgefühl über die Rhythmussprache
– Notenlehre
– Haltung und Bewegung
– Einführung in Allgemeine Musiklehre, Tonsatz, Formenlehre,
Instrumentenkunde und Musikgeschichte
4.2 Die Gestaltung der Kurse richtet sich an den jeweiligen Erfordernissen aus.

§ 5 Musikgarten
1 Der Musikgarten I und II wendet sich an Familien mit Kleinkindern von 2 bis 4 Jahren.
Dieser frühe Unterricht soll Kindern und Erwachsenen vor allem Freude bereiten und in die Welt der Musik einführen. Die Kinder kommen jeweils mit einem Elternteil in den Unterricht.
2 Der Musikgarten beinhaltet insbesondere
– Bewegungsspiele
– Singen und Sprechen
– Bewusstes Hören
– Instrumente spielen
– Möglichkeiten für die Kinder, Aktivitäten selbst zu gestalten
3 Die Einteilung erfolgt nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten.
4 Der Musikgarten ersetzt nicht die Musikalische Früherziehung.

§ 6 Instrumentalunterricht
1 In den Instrumentalunterricht werden aufgenommen
– Kinder, welche die Musikalische Früherziehung oder einen
Schwerpunktbereich der Musikalischen Grundausbildung mindestens ein Jahr lang besucht haben; über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung
– Jugendliche und Erwachsene
2 Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
3 Der Unterricht wird die ersten zwei Jahre bei Anfängern (1.- 4. Grundschul-klasse) in Kleingruppen bis zu 4 Schülern erteilt.
Im Übrigen kann auch Einzelunterricht erteilt werden. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengestellt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
4 Im Instrumentalunterricht sind in der Regel nebeneinander zwei Bereiche zu berücksichtigen. Der Schüler muss erlernen:
a) die Grundlagen, die Begriffe und die Fachsprache der Musik
b) die Spieltechnik des von ihm gewählten Instruments
5 Instrumentalschüler sollten zusätzlich die Singklasse oder ein Ensemblefach besuchen.
6 Bei Belegung von Orchesterinstrumenten ist ab dem 3. Lernjahr der Orchesterbesuch obligat. Bei Nichtteilnahme kann der Unterricht eingestellt werden.

§ 7 Vokalunterricht
1 Singklassen, Kinderchor, Jugendchor
1.1 Die Singklassen des Bereichs Musikalische Grundfächer werden vom dritten Unterrichtsjahr an als Vokalunterricht weitergeführt.
1.2 Der Unterricht wird in Klassen von 10 – 15 Kindern in wöchentlichen Unterrichtslektionen von 50 Minuten erteilt.
1.3 In der Regel vom vierten Unterrichtsjahr an wird die Singklasse als Kinderchor, danach als Jugendchor weitergeführt.
1.4 Über Ausnahmen der Teilnahmevoraussetzung entscheidet die Schulleitung.
2 Gesangliche Weiterbildung bis zum Sologesang oder Chor
3 Der Unterricht wird nach fachlichen Erfordernissen als Einzel-, Gruppen- oder Klassenunterricht eingerichtet.
4 Die Regelungen für den Vokalunterricht unterliegen denselben Bestimmungen wie für den Instrumentalunterricht (siehe § 6).

§ 8 Ensemblefächer
1 Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft, insbesondere Sing- und Spielkreise, Instrumentalgruppen, Orchester, Kammermusik, Chor oder Gesangsensemble.
2 Fortgeschrittenen Schülern kann der Besuch eines bestimmten Ensemblefaches empfohlen werden.
3 Ein Ensemble setzt sich mindestens aus 3 Teilnehmern zusammen, soweit keine gesonderten Zugangs- und Unterrichtsbedingungen festgelegt wurden.

§ 9 Förderklasse
1 Die Förderklasse bietet interessierten und besonders begabten Schülern eine vertiefte Musikausbildung und bereitet Studierwillige auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.
2 Der Unterricht in der Förderklasse umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:
– 1. Instrument (45 Min. Einzelunterricht)
– 2. Instrument (45 Min. Einzelunterricht)
– Theorieunterricht
– Ensemblefach (60 Min. Gruppenunterricht)
3 Die Instrumentalfächer sollen so zusammengestellt sein, dass sie an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe als Haupt- und Nebenfach weiterbelegt werden können. Statt einem der beiden Instrumente kann auch Gesang oder ein anderes für das Weiterstudium geeignetes Fach gewählt werden. Die Pflichtbelegungsfächer können nach besonderen Erfordernissen auch anderweitig zusammengestellt werden. Über die Belegung weiterer Fächer in der Förderklasse entscheidet die Schulleitung.
4 Die Aufnahme in die Förderklasse erfolgt im Wege einer besonderen
Vereinbarung. Die Aufnahme setzt eine Empfehlung der Schulleitung auf der Grundlage eines ausführlichen Gutachtens der Fachlehrkraft und einer praktischen Aufnahmeprüfung (in der Regel ein Vorspiel) voraus.
5 Der Eintritt in die Förderklasse soll in der Regel nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen. Der Verbleib in der Förderklasse soll vier Jahre nicht überschreiten.
6 Ein Ausschluss des Schülers aus der Förderklasse ist aus fachlichen Gründen zum Schuljahresende möglich. Eine Entscheidung der Schulleitung ergeht nach Anhörung der Fachlehrer, der gesetzlichen Vertreter und des betroffenen Schülers.

§ 10 Ergänzende Einrichtungen
Ergänzende Einrichtungen sind Angebote, welche wegen ihrer besonderen inhaltlichen, strukturellen, organisatorischen oder finanziellen Formen und Erfordernisse in den Rahmen der Abteilungen 1 bis 5 nicht eingefügt werden sollen oder können. Hierzu gehören auch Instrumentenbau, Ballett, Tanz, Rhythmik, Darstellendes Spiel, Musiktheater, Medienarbeit, Lehrerweiterbildung oder Fortbildungsseminare. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.
Abschnitt II Aufnahme und Austritt, Unterrichtsbetrieb

§ 11 Schuljahr, Ferien
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich in der Regel nach den für die staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Bayern geltenden Bestimmungen.

§ 12 Unterrichtsdauer
1 Die Unterrichtszeit wird innerhalb der Möglichkeiten der Musikschule nach fachlichen Erfordernissen von der Schulleitung festgelegt. Der Unterricht wird grundsätzlich montags bis freitags erteilt.
2 Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Regel:
– in den Grundkursfächern 50 Minuten, im Musikgarten 45 Minuten
– im Gruppenunterricht 45 oder 60 Minuten
– im Einzelunterricht 30 oder 45 Minuten
– in Ensemble- und Ergänzungsfächern 45 oder 60 Minuten.

§ 13 Anmeldung / Aufnahme
1 Anmeldungen sind schriftlich, bei minderjährigen Teilnehmern durch die gesetzlichen Vertreter, an die Musikschule zu richten (Formblatt). Für jedes Fach muss ein eigenes Formblatt ausgefüllt werden. Mit Bestätigung der Schule kommt der Unterrichtsvertrag zustande.
2 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§14 Vertragslaufzeit, Probezeit, Kündigungsmöglichkeiten
1 Folgende Unterrichtsangebote haben eine feste Vertragslaufzeit, zu deren Ende das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
• Zwergerlgarten: 6 Monate
• Musikgarten: 1 Schuljahr
• Musikalische Früherziehung: 2 Schuljahre
• Musikalische Grundausbildung: 1 Schuljahr
• Ikarus: 1 Schuljahr
• Klangwerkstatt: 1 Schuljahr
• Bläserklasse: 2 Schuljahre
• Streicherklasse: 2 Schuljahre
Die Vertragslaufzeit beginnt beim Zwergerlgarten mit dem Kursbeginn, bei den anderen in Absatz 1 genannten Unterrichtsangeboten jeweils mit dem Schuljahresbeginn des ersten Vertragsjahres. Bei einem Eintritt während des laufenden Schuljahres verringert sich die Vertragslaufzeit um den seit Schuljahresbeginn bereits verstrichenen Zeitraum.
2 Folgende Unterrichtsangebote haben eine feste Vertragslaufzeit von 2 Schuljahren und verlängern sich auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht vorher wirksam gekündigt wurden:
• Instrumental- und Vokalunterricht
• Ensemblefächer
• Förderklasse
• Ergänzende Einrichtungen
Die Vertragslaufzeit bei den in Absatz 2 genannten Unterrichtsangeboten beginnt jeweils mit dem Schuljahresbeginn des ersten Vertragsjahres. Bei einem Eintritt während des laufenden Schuljahres verringert sich die Vertragslaufzeit um den seit Schuljahresbeginn bereits verstrichenen Zeitraum.
3 Bei allen Unterrichtsangeboten hat der Schüler zunächst eine Probezeit von drei Monaten, die mit der ersten Unterrichtsstunde beginnt. Während der Probezeit kann das Unterrichtsverhältnis durch den Schüler ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf der Probezeit gekündigt werden.
Kommt es während der Vertragslaufzeit für einen Schüler zum Wechsel eines Lehrers, bei dem der Schüler bisher keinen Unterricht hatte, so hat der Schüler erneut eine Probezeit von drei Monaten, die mit der ersten Unterrichtsstunde zu laufen beginnt. Während der Probezeit kann das Unterrichtsverhältnis durch den Schüler ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf der Probezeit gekündigt werden.
4 Eine ordentliche Kündigung ist bei der Musikalischen Früherziehung, der Bläserklasse und der Streicherklasse außer einer Kündigung während der Probezeit nach Absatz 3 nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (d.h. Zugang der Kündigung spätestens am 31.05.) zum ersten Schuljahresende möglich. Bei den anderen in Absatz 1 genannten Unterrichtsangeboten ist eine Kündigung nur während der Probezeit nach Absatz 3 möglich.
5 Eine ordentliche Kündigung bei den in Absatz 2 genannten Unterrichtsangeboten ist außer einer Kündigung während der Probezeit nach Absatz 3 im ersten Vertragsjahr nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (d.h. Zugang der Kündigung spätestens am 31.05.) zum Ende des ersten Schuljahres möglich.
Danach kann das Unterrichtsverhältnis jederzeit, erstmals zum Ende des zweiten Schuljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, gekündigt werden.
6 Eine außerordentliche Kündigung während des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund möglich. Kommt der wichtige Grund aus der Sphäre des Schülers (z.B. Wegzug aus dem Gemeindegebiet Ismaning, längere Erkrankung, soziale Gründe), ist die Kündigung nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Monats möglich, es sei denn, dem Schüler ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Unterrichtsverhältnisses bis dahin unzumutbar. Der wichtige Grund der Kündigung muss nachgewiesen werden.
7 Die Musikschule kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. aus zwingenden personellen, verhaltensbedingten, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen, das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig kündigen oder unterbrechen.
8 Kündigungen und Unterbrechungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Erklärung in Textform.

§ 15 Verhinderung
Kann ein Schüler am Unterricht nicht teilnehmen aus Gründen, die nicht im Verantwor-tungsbereich der Schule liegen, hat er keinen Anspruch auf Nachholung des Unterrichtes.

§ 16 Unterrichtsausfall
Bei Unterrichtsausfall durch Erkrankung der Lehrkraft besteht von der zweiten während eines Schuljahres ausgefallenen Stunde an nach Wahl der Schule Anspruch auf Ersatzunterricht oder auf Rückvergütung der anteiligen Gebühr. Bei Unterrichtsausfall aus anderen Gründen gilt Entsprechendes von der ersten Stunde an. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Schuljahres.

§ 17 Unterrichtsformen / Unterrichtsstätten / Aufsicht
1 Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließungen der Musikschule aufgrund gesetzlicher Regelung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
2 Der Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Die Aufsicht beginnt und endet im Unterrichtsraum
3 Erfolgt der Unterricht durch digitale Technologien, bestimmt die Musikschule die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten und Online-Angeboten zum Einsatz kommt. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen und der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen für die Nutzung der digitalen Technologien zu schaffen.

§ 18 Veranstaltungen / Bild- und Schallaufzeichnungen
1 Die Veranstaltungen der Musikschule sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme der Schüler kann durch die Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden.
2 Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigengebrauch sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht.

§ 19 Öffentliches Auftreten / Fremdunterricht
Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern, sollen der Schulleitung vorher mitgeteilt werden.

§ 20 Instrumente
1 Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts im Besitz des zu erlernenden Instrumentes sein. Die Musikschule vermietet Instrumente im Rahmen ihrer Bestände.
2 Die Überlassungszeit beträgt höchstens 1 Jahr und kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
3 Überlassene Instrumente und Zubehör sind nach Anweisung der Musikschule auf Kosten des Schülers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter zu pflegen und instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu informieren. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.
4 Für Verlust oder Beschädigung haften die Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5 Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 21 Bescheinigung
Am Ende eines Schuljahres kann auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt werden. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 22 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen
Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

§ 23 Unfallversicherung
Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall beim Unterricht, bei schulischen Veranstaltungen und bei Mitwirkungen von Veranstaltungen versichert.

§ 24 Wirksamwerden
Die Schulordnung gilt mit Wirkung ab dem Schuljahr 2022/23.